Die Bedeutung der Abmahnung für eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung

Eine fristlose, also außerordentliche Kündigung, ist für den Arbeitnehmer der härteste Einschnitt im Arbeitsverhältnis. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort – ohne Einhaltung einer Frist. Damit ein solcher Schritt rechtlich wirksam ist, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein (§ 626 Abs. 1 BGB), zumal weitere negative Auswirkungen folgen, beginnend bei einer Sperre durch das Arbeitsamt und sich fortsetzend über Probleme bei zukünftigen Bewerbungen.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass der Arbeitgeber in vielen Fällen zuvor (mindestens) eine Abmahnung ausgesprochen haben muss. Die Abmahnung dient dabei als Vorstufe und Warnung vor einer möglichen Kündigung.

Zweck der Abmahnung

Die Abmahnung erfüllt drei Funktionen:

  1. Hinweisfunktion:
    Sie macht dem Arbeitnehmer deutlich, welches konkrete Verhalten der Arbeitgeber beanstandet. Beispiel: „Sie sind am 10. Oktober und am 15. Oktober unentschuldigt zu spät zur Arbeit erschienen.“
  2. Erinnerungsfunktion:
    Sie erinnert den Arbeitnehmer an seine arbeitsvertraglichen Pflichten – also daran, wie er sich in Zukunft verhalten soll.
  3. Warnfunktion:
    Sie warnt den Arbeitnehmer, dass bei erneutem Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Durch diese Funktionen bekommt der Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern und den Vertragsverstoß künftig zu vermeiden.

Warum eine Abmahnung Voraussetzung für eine fristlose Kündigung sein kann

Das Arbeitsrecht folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf nur dann fristlos kündigen, wenn kein milderes Mittel mehr zur Verfügung steht. Eine Abmahnung ist ein solches milderes Mittel.

Wenn also zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nach einer Abmahnung ändert, wäre eine sofortige Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam. Nur wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorher deutlich gemacht hat, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht mehr akzeptiert, kann eine spätere Kündigung rechtlich bestehen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer kommt wiederholt unpünktlich zur Arbeit. → Ohne Abmahnung: fristlose Kündigung meist unwirksam.

→ Mit vorheriger Abmahnung: erneutes Zuspätkommen zeigt, dass der Arbeitnehmer die Warnung ignoriert – eine fristlose Kündigung kann nun gerechtfertigt sein.

Wann eine Abmahnung entbehrlich ist

In einigen Ausnahmefällen ist eine Abmahnung nicht nötig, etwa wenn:

  • das Fehlverhalten so schwer ist, dass klar ist, dass der Arbeitnehmer auch künftig kein vertragsgerechtes Verhalten zeigen wird (z. B. Diebstahl, Tätlichkeit, grobe Beleidigung),
  • das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist, oder
  • eine Abmahnung keinen Erfolg verspricht, weil der Arbeitnehmer deutlich zeigt, dass er sein Verhalten nicht ändern wird.

Aber in den allermeisten Fällen bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen (z. B. Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Missachtung von Arbeitsanweisungen) verlangt die Rechtsprechung mindestens eine vorherige Abmahnung, bevor eine fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann.

Fazit

Die Abmahnung ist also mehr als nur eine formale Warnung – sie ist ein wichtiger Bestandteil des rechtlichen Schutzes des Arbeitnehmers. Sie sorgt dafür, dass eine fristlose Kündigung wirklich nur dann ausgesprochen wird, wenn der Arbeitnehmer trotz klarer Warnung weiter gegen seine Pflichten verstößt.

Ohne Abmahnung fehlt oft die Grundlage, um eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Sie ist daher das entscheidende Bindeglied zwischen Fehlverhalten und Kündigung – und Ausdruck des Prinzips der Verhältnismäßigkeit im Arbeitsrecht.

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