Geschäftsführerhaftung: Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge vor dem Insolvenzantrag


Das unterschriebene Risiko nach § 266a StGB: Warum die RettungWer in der Unternehmenskrise die Nettolöhne zahlt, aber die Sozialabgaben schuldig bleibt, riskiert schnell eine persönliche Haftung und ein Strafverfahren nach § 266a StGB. Erfahren Sie hier, wie das rechtliche Dilemma zwischen Massesicherung und Beitragszahlung gelöst wird, welche Pflichten bei drohender Insolvenz gelten und wie Sie als Geschäftsführer Ihr persönliches Risiko minimieren. der Nettolöhne zum strafrechtlichen Albtraum werden kann

Das Dilemma in der Unternehmenskrise: Nettolöhne trotz Krise zahlen?

Geschäftsführer und Arbeitgeber stehen in einer wirtschaftlichen Krise oft vor einem klassischen Dilemma: Werden die Nettolöhne der Arbeitnehmer nicht ausgezahlt, stellen diese wahrscheinlich ihre Arbeit ein und das Unternehmen gerät quasi sicher in die Insolvenz.

Es ist menschlich absolut nachvollziehbar, wenn auch rechtlich unzulässig, in dieser Situation trotzdem nur die Nettolöhne zu zahlen – in der Hoffnung, die Krise kurzfristig zu überwinden und den Sozialversicherungsträger (die Krankenkasse) nachträglich zu befriedigen.

Dennoch begründet die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bereits vor der Stellung eines Insolvenzantrags erhebliche strafrechtliche und persönliche zivilrechtliche Risiken für den Geschäftsführer nach § 266a StGB. In einer solchen Situation ist oft auch eine enge Abstimmung mit dem Arbeitsrecht ratsam, um arbeitsrechtliche und insolvenzrechtliche Risiken parallel zu steuern.

Wann macht sich ein Geschäftsführer nach § 266a StGB strafbar?

Geschäftsführerhaftung bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen: Notizbücher und Stift zur Liquiditätsplanung in der Krise

Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Bei einer GmbH trifft diese Pflicht über § 14 StGB grundsätzlich den Geschäftsführer.

Die Strafbarkeit ist dabei unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tatsächlich an den Mitarbeiter ausgezahlt wurde. Darüber hinaus erfasst § 266a Abs. 2 StGB unter zusätzlichen Voraussetzungen die Vorenthaltung von Arbeitgeberanteilen durch unrichtige oder unvollständige Angaben beziehungsweise das pflichtwidrige Verschweigen erheblicher Tatsachen.

Der Geschäftsführer muss durch eine ordnungsgemäße Organisation und Überwachung der Lohnbuchhaltung sicherstellen, dass Beiträge zutreffend berechnet, gemeldet und fristgerecht abgeführt werden. Die Einschaltung eines Steuerberaters oder Lohnbüros entbindet ihn bei erkennbaren Liquiditätsschwierigkeiten nicht von seiner Verantwortung – Verantwortlicher bleibt der Geschäftsführer.

Greift die Haftung bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit und fehlenden Mitteln?

Eine Strafbarkeit des Geschäftsführers scheidet grundsätzlich aus, wenn die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt objektiv nicht über die zur Zahlung erforderlichen Mittel verfügt. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer dann grundsätzlich auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.

Allerdings greift diese Berufung auf Zahlungsunfähigkeit nicht ohne Weiteres: Zeichnen sich Liquiditätsprobleme ab, muss der Geschäftsführer rechtzeitig einen Liquiditätsplan erstellen, Mittel für die Arbeitnehmeranteile zurückhalten und gegebenenfalls die Auszahlung der Nettolöhne entsprechend reduzieren.

Wer trotz erkennbarer Krise die vollen Nettolöhne oder andere Verbindlichkeiten bezahlt und dadurch die Mittel zur Abführung der Arbeitnehmeranteile verbraucht, kann den Tatbestand des § 266a StGB bereits durch dieses vorverlagerte Verhalten erfüllen. Besonders haftungsträchtig ist es, wenn bei Insolvenzreife noch Zahlungen an andere Gläubiger geleistet werden, während die Arbeitnehmeranteile unbezahlt bleiben (was einen persönlichen Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle begründen kann).

Welche Pflichten gelten nach Eintritt der Insolvenzreife?

Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss der Geschäftsführer gemäß § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Die gesetzlichen Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.

Diese Fristen sind keine allgemein verfügbaren Wartefristen, sondern dürfen nur genutzt werden, solange ernsthaft und sorgfältig an der Beseitigung der Insolvenzreife oder an der Vorbereitung des Insolvenzantrags gearbeitet wird (teilweise wird argumentiert, dass die Nichtabführung von Sozialbeiträgen bereits ein sicheres Anzeichen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO darstellt).

Gleichzeitig beschränkt § 15b InsO Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife streng. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang werden im zulässigen Antragszeitraum nur privilegiert, solange der Geschäftsführer sorgfältig Sanierungsmaßnahmen oder die Antragstellung betreibt. Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen ohne Insolvenzantrag regelmäßig pflichtwidrig, und ein GmbH-Geschäftsführer darf sich wegen der sehr hohen Anforderungen keinen Illusionen hingeben – Verstöße begründen eine eigene zivilrechtliche Haftung in Höhe der geleisteten Zahlungen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (übertragbar vom früheren § 64 GmbHG auf den heutigen § 15b InsO) stellt jedoch klar: Die Zahlung fälliger Arbeitnehmeranteile trotz Insolvenzreife ist grundsätzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Dem Geschäftsführer soll nicht zugemutet werden, zur Massesicherung eine eigene Strafbarkeit nach § 266a StGB in Kauf zu nehmen.

Wie sieht die persönliche Schadensersatzhaftung aus?

Weil § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, kann die Einzugsstelle den Geschäftsführer bei vorsätzlichem Vorenthalten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die spätere Stellung eines Insolvenzantrags beseitigt die bereits entstandene Haftung nicht.

Zur Risikominimierung muss der Geschäftsführer in der Krise insbesondere:

  • Die Beitragsfälligkeiten laufend überwachen.
  • Einen belastbaren Liquiditätsstatus erstellen.
  • Die Arbeitnehmeranteile möglichst sichern.
  • Keine vollen Nettolöhne auszahlen, wenn die Beiträge nicht abgeführt werden können.
  • Zahlungen an weniger dringliche Gläubiger kritisch prüfen.
  • Bei Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich die erforderlichen Sanierungs- oder Antragsschritte einleiten.

Fazit und rechtliche Begleitung

Bis zur Stellung des Insolvenzantrags befindet sich der Geschäftsführer in einem besonders haftungsträchtigen Spannungsverhältnis zwischen Massesicherung und der strafbewehrten Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile. Praktisch haben letztere eine sehr hohe Priorität.

Verwendet der Geschäftsführer noch vorhandene Mittel für andere Zahlungen, während die Beiträge offen bleiben, drohen sowohl eine Strafbarkeit nach § 266a StGB als auch eine persönliche Schadensersatzhaftung. Fehlende Mittel entlasten ihn nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht pflichtwidrig herbeigeführt oder durch unzureichende Liquiditätsvorsorge vertieft worden ist.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht begleite ich Geschäftsführer sowohl während der Krise und des Insolvenzeröffnungsverfahrens als auch während und nach dem eigentlichen Insolvenzverfahren. Dabei kann ich auf eine fast 30-jährige Erfahrung als Insolvenzverwalter verweisen. Rufen Sie mich gerne an!

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