Insolvenzrechtliche Überschuldung, Überschuldungsbilanz und bilanzielle Überschuldung – ein Unterschied!
Die insolvenzrechtliche Überschuldung als Insolvenzgrund
Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist bei der GmbH ein eigenständiger Insolvenzgrund neben der Zahlungsunfähigkeit. Nach § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn:
- das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt;
- und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Bei wirksam qualifiziert nachrangigen Gesellschafterdarlehen sind die Rückzahlungsforderungen unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO bei den Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.
Prüfung durch Fortführungsprognose
Die Prüfung erfolgt zweistufig. Zunächst ist eine Fortbestehens- bzw. Fortführungsprognose zu erstellen. Eine positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn die Fortführung für die nächsten 12 Monate überwiegend wahrscheinlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht eine optimistische Einschätzung, sondern eine nachvollziehbare und detailliert und fortlaufend angepasste und dokumentierte Unternehmens-, Ertrags- und Liquiditätsplanung. Es muss erkennbar sein, dass die Gesellschaft im Prognosezeitraum ihre fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann und ein tragfähiges Geschäftsmodell besteht.
Die rechnerische Überschuldung muss daher nicht zwingend innerhalb eines kurzen Zeitraums, etwa innerhalb von drei oder sechs Wochen, beseitigt sein. Entscheidend ist, ob die Fortführung für den gesamten Prognosezeitraum von 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Besteht zwar rechnerisch eine Unterdeckung, liegt gleichwohl keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn eine belastbare positive Fortführungsprognose besteht. Fehlt eine solche Prognose oder ist sie nicht ausreichend belegbar, ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen.
Bewertung nach insolvenzrechtlichen Maßstäben
In der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht schematisch aus Handels- oder Steuerbilanz übernommen, sondern nach insolvenzrechtlichen Maßstäben bewertet. Maßgeblich ist, ob das verwertbare Schuldnervermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Sie ist daher weder Handels- noch Steuerbilanz.
Zur Abgrenzung:
Steuerbilanz: Dient der steuerlichen Gewinnermittlung und folgt fiskalischen Zwecken.
Handelsbilanz: Dient insbesondere der Rechnungslegung, Ausschüttungsbemessung und Gläubigerinformation. Es gilt das Fortführungsprinzip.
Aussagekraft der Bilanzen
Für die insolvenzrechtliche Prüfung gilt:
- Die Steuerbilanz ist für die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung regelmäßig noch weniger aussagekräftig.
- Die Handelsbilanz kann ein wichtiges Warnsignal sein, ersetzt aber nicht den insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus. Ein negatives Eigenkapital ist nicht automatisch insolvenzrechtliche Überschuldung.
Umgekehrt kann eine handelsrechtlich unauffällige Bilanz eine Insolvenzreife nicht ausschließen, wenn stille Lasten bestehen, Vermögenswerte nicht realisierbar sind oder die Fortbestehensprognose negativ ausfällt.
Wann ist eine Überschuldungsbilanz erforderlich?
Sie muss nicht routinemäßig aufgestellt werden, ist aber bei konkreten Anhaltspunkten für eine Insolvenzreife zwingend erforderlich. Dazu gehören:
- negatives Eigenkapital oder bilanzielle Unterdeckung;
- anhaltende Verluste oder Liquiditätsprobleme;
- gekündigte Kreditlinien;
- fällige, nicht bediente Verbindlichkeiten;
- sonstige Krisenanzeichen.
Der Geschäftsführer darf nicht den nächsten Jahresabschluss abwarten, sondern muss die Lage laufend überwachen, um straf- oder zivilrechtliche Inanspruchnahmen zu vermeiden.
Abgrenzung zur bilanzrechtlichen Überschuldung
Von der insolvenzrechtlichen Überschuldung zu unterscheiden ist die bilanzrechtliche Überschuldung. Damit ist regelmäßig gemeint, dass das Eigenkapital in der Handelsbilanz aufgezehrt ist und ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen ist, mithin eine rechnerische Unterdeckung nach handelsrechtlichen Buchwerten. Diese Aussage ist wichtig, aber begrenzt: Sie sagt noch nicht abschließend, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht. Dafür kommt es zusätzlich auf die insolvenzrechtliche Bewertung an.
Pflichten des Geschäftsführers in der Krise
Für den Geschäftsführer einer GmbH ergeben sich in der Krise verschärfte Pflichten. Wird die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen; bei Zahlungsunfähigkeit spätestens binnen 3 Wochen, bei Überschuldung spätestens binnen 6 Wochen. Diese Fristen dienen nicht dazu, bloß auf eine spätere Verbesserung zu hoffen. Eine positive Fortführungsprognose muss deshalb bereits im Zeitpunkt der Prüfung belegbar sein und darf nicht nur auf vagen Erwartungen, unverbindlichen Finanzierungszusagen oder Hoffnungen auf künftige Gewinne beruhen.
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, es sei denn, sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar verfasst, was eher selten der Fall ist. Praktisch heißt das: Sobald Krisenanzeichen auftreten, sollte die Geschäftsführung sofort eine Liquiditätsplanung, eine Fortführungsprognose und – bei fehlender positiver Prognose oder ernsthaften Zweifeln – einen insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus erstellen., Handels- und Steuerbilanz sind dabei nur Ausgangsmaterial. Entscheidend ist die insolvenzrechtliche Gesamtbeurteilung aus Vermögensdeckung und Fortführungswahrscheinlichkeit.
Unterstützung durch den Experten
Wenn Sie Hilfe benötigen oder der Meinung sind, dass Ihrem Unternehmen die Insolvenz droht oder vielleicht sogar schon ein Insolvenzgrund vorliegt, dann wenden Sie sich gerne an mich. Ich stehe Ihnen gerne bundesweit mit meiner mehr als 25-jährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter und auch als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht zur Verfügung.



