Kündigung bei Krankheit

Rechte und Pflichten bei krankheitsbedingter Kündigung

Krankheit gehört leider zum Leben – sie kann jeden Arbeitnehmer unerwartet und unverschuldet treffen. Für Arbeitgeber bedeutet dies häufig organisatorische Probleme und finanzielle Belastungen. Doch darf ein Arbeitnehmer allein wegen Krankheit gekündigt werden? Tatsache ist, dass Krankheit nicht Kündigung schützt, sondern vielmehr ein Grund zur Kündigung sein kann. In Deutschland ist dies rechtlich streng geregelt.

Grundsätzlich schützt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung nur sozial gerechtfertigt, wenn sie personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt erfolgt. Krankheit fällt unter die personenbedingte Kündigung.

Damit eine Kündigung wegen Krankheit wirksam ist, müssen nach fester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts drei Voraussetzungen erfüllt sein, die vom Arbeitgeber zu beweisen sind:

  • Negative Gesundheitsprognose: Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein wird.
  • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Zum Beispiel durch hohe Lohnfortzahlungskosten gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) oder durch Störungen im Betriebsablauf.
  • Interessenabwägung: Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss geprüft werden, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung schwerer wiegt als das des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dabei spielen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle.

Arten krankheitsbedingter Kündigungen

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unterscheidet zwischen:

  • Häufigen Kurzerkrankungen: Summieren sich über mehrere Jahre und führen zu erheblichen Ausfallzeiten.
  • Langzeiterkrankungen: Wenn ein Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum (z. B. über ein Jahr) arbeitsunfähig ist.
  • Krankheitsbedingter Leistungsminderung: Wenn der Arbeitnehmer zwar anwesend ist, aber dauerhaft nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann.

Besondere Schutzmechanismen

Arbeitnehmer sind nicht schutzlos gestellt:

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Ohne BEM ist eine Kündigung oft unwirksam.
  • Kündigungsschutzklage: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (Ausschlussfrist!) kann gemäß § 4 KSchG beim Arbeitsgericht Klage erhoben werden.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Bestimmte Arbeitnehmergruppen – wie Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Schwangere (§ 17 MuSchG) oder Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 KSchG) – dürfen nur unter sehr strengen Voraussetzungen gekündigt werden.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist für Arbeitnehmer ein schwerer Einschnitt: Verlust der finanziellen Sicherheit, psychische Belastung und das Gefühl, trotz Krankheit im Stich gelassen zu werden. Arbeitgeber hingegen müssen den Betrieb aufrechterhalten und Kosten kontrollieren. Ein verantwortungsvoller Umgang, offene Kommunikation und frühzeitige Prävention können helfen, Kündigungen zu vermeiden.

Fazit: Kündigung wegen Krankheit – Was man wissen sollte

Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen des KSchG, des EFZG und des SGB IX zeigen, dass der Schutz des Arbeitnehmers im Vordergrund steht. Dennoch bleibt es eine schwierige Abwägung zwischen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und betrieblichen Interessen. Einzelheiten zu Dauer und Qualität der Erkrankungen, die zu einer Kündigung führen können, sind gesetzlich nur marginal geregelt, sondern haben sich durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte konkretisiert. Es ist also immer eine Frage des Einzelfalls.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihnen zu Unrecht eine Kündigung ausgesprochen worden ist oder fragen Sie sich, ob Sie eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen dürfen, dann empfiehlt es sich immer arbeitsrechtlichen Beistand einzuholen.

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