Kündigungsschutz während der Probezeit?

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist für Arbeitgeber oftmals relativ
leicht. Schnell sind deshalb unliebsame Mitarbeiter gekündigt.
Glauben die Betroffenen, dass man eine solche Kündigung einfach hinnehmen müsse, da es sich um
eine Kündigung während der Probezeit handelt, unterliegen diese einem Irrglauben. Auch in diesem
Fall kann die Kündigung aus den unterschiedlichsten Gründen unwirksam sein. Man sollte sich deshalb
auch hier rechtlich beraten lassen, denn auch bei einer Kündigung während der Probezeit gilt die
Klagefrist von 3 Wochen. Andernfalls ist die Kündigung, sei sie noch so fehlerhaft, unwirksam.

Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate

Nach einer Wartezeit von 6 Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz, eine Kündigung muss dann
sozial gerechtfertigt sein, damit diese wirksam ist. Nach Ablauf von 6 Monaten dürfen Arbeitgeber
Arbeitnehmer deshalb nur kündigen, wenn es dafür personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte
Gründe gibt. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeit spielt hierbei allerdings keine Rolle. Hier ist
strikt zwischen der gesetzlich festgelegten Wartezeit und einer arbeitsvertraglich vereinbarten
Probezeit zu unterscheiden.
Kündigt der Arbeitgeber hingegen während der Wartezeit das Arbeitsverhältnis greift das
Kündigungsschutzgesetz nicht. Hier darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar mit einer
verkürzten Kündigungsfrist beenden. Nachfolgende Punkte sind aber auch hier immer zu beachten.

Betriebsrat nicht angehört

Eine Kündigung während der Probezeit kann zum Beispiel unwirksam sein, wenn der Betriebsrat nicht
angehört wurde.

Schwangerschaft (Sonderkündigungsschutz)

Während der Probezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Arbeitnehmer in Elternzeit. Eine Kündigung ist hier nur in sehr seltenen Fällen wirksam.

Formalien nicht eingehalten

Darüber hinaus müssen bei einer Kündigung auch stets die Formalien eingehalten werden. Sollte der Arbeitgeber die Kündigung nicht unterschrieben haben oder war der Aussteller der Kündigung dazu nicht bevollmächtigt, ist eine Kündigung bereits deshalb unwirksam.

Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit oder Diskriminierung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus sittenwidrigen, treuwidrigen oder aus diskriminierenden (z.B. wegen der Nationalität) Gründen, ist eine solche Kündigung ebenfalls unwirksam.


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Isabelle Bergmann-Casagranda
Rechtsanwältin

Kanzlei Könemann

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