Kürzung von Urlaub während der Kurzarbeit?

Immer häufiger wird meiner Kollegin Frau Bobring und mir im Arbeitsrecht inzwischen die Frage gestellt, ob ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Kurzarbeit die Urlaubstage kürzen kann. Diese Frage ist insbesondere bei einer Kurzarbeit auf „Null“ interessant.

Wie so oft, ist dies streitig. Hintergrund ist, dass man im Arbeitsverhältnis in bestimmten Ausnahmefällen auch „ohne Arbeit“ seinen Lohn bekommt (Bsp.: langanhaltende Krankheit, Elternzeit, Urlaub), der Bestand als solches reicht dafür aus. Eine Kürzung von Ansprüchen ist jedoch in Ausnahmefällen ebenfalls möglich, vgl. § 5 BurlG.

Zum einen gibt es Stimmen, die die Situation mit der einer Langzeiterkrankung vergleichen. Andere vergleichen die Situation mit einer Teilzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung errechnen sich die Urlaubstage entsprechend der Arbeitstage pro Woche, deshalb sei die Anordnung von Kurzarbeit (Reduzierung der Arbeitszeit) eine vergleichbare Situation. Welche Sicht hier sich tatsächlich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Der EuGH hat auf Vorlage des ArbG Passau jedenfalls inzwischen entschieden, dass eine Reduzierung der Urlaubsansprüche, bei einer Kurzarbeit auf „Null“, zumindest mit Europarecht zu vereinbaren ist, da diese Situation mit einer Teilzeitbeschäftigung zu vergleichen sei. Deshalb spricht einiges dafür, dass sich der Urlaubsanspruch in einer solchen Situation automatisch kürzen wird.

Stehen auch Sie vor der Frage, ob Sie Ihren Arbeitnehmern die Urlaubsansprüche in einer solchen Situation kürzen dürfen oder sind Sie Arbeitnehmer und Ihnen wurden die Urlaubsansprüche aufgrund von Kurzarbeit gekürzt?

Gerne beraten wir Sie hier eingehend!

Isabelle Bergmann-Casagranda
Rechtsanwältin

Kanzlei Könemann

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