Rückzahlungspflicht verdeckter Gewinnausschüttungen in Insolvenzverfahren

Was Gesellschafter und Gläubiger über die Rückzahlungspflicht und die Beweislastumkehr wissen müssen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind nicht nur steuerlich, sondern auch insolvenzrechtlich von erheblicher Bedeutung. Besonders kritisch wird es, wenn eine Gesellschaft kurz vor der Insolvenz ihrem Gesellschafter noch Vermögensvorteile verschafft. Der Insolvenzverwalter kann solche Leistungen anfechten und zurückfordern, um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen und Anfechtungsgründe

  • § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG definiert die verdeckte Gewinnausschüttung: Ein Vorteil, den ein Gesellschafter erhält, den ein fremder Dritter nicht bekommen hätte.
  • § 129 Abs. 1 InsO: Jede Rechtshandlung, die Gläubiger benachteiligt, ist anfechtbar.
  • § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich gleichgestellte Handlungen innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag sind anfechtbar.
  • § 143 Abs. 1 InsO: Der Empfänger muss das Erlangte an die Insolvenzmasse zurückgewähren.

Beweislastumkehr bei Gesellschaftern

Besonders streng ist die Behandlung von Gesellschaftern, weil sie einen besonderen Einfluss auf „ihre“ Gesellschaft haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u. a. BGH, Urt. v. 16.07.2009 – IX ZR 118/08) gilt eine Beweislastumkehr:

  • Normalerweise muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass eine Rechtshandlung gläubigerbenachteiligend war.
  • Bei Geschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter wird jedoch gesetzlich vermutet, dass diese nicht fremdüblich sind und damit zur Gläubigerbenachteiligung führen.
  • Der Gesellschafter muss also selbst beweisen, dass die Leistung fremdüblich war, also einem sogenannten Drittvergleich standhält, und keine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist.

Diese Beweislastumkehr schützt die Insolvenzmasse und erschwert es Gesellschaftern, sich im Nachhinein auf angeblich „marktgerechte“ Vorteile zu berufen.

Praxisbeispiel: Der Dienstwagen als Fallstrick

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt einen hochwertigen Dienstwagen fast ausschließlich privat, ohne ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen.

  • Steuerlich: verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
  • Insolvenzrechtlich: Masseverkürzung nach § 129 InsO, weil ein Vermögenswert (geldwerter Vorteil) entzogen wurde.
  • Folge: Nach § 143 InsO muss der Gesellschafter den Vorteil zurückzahlen.
  • Aufgrund der Beweislastumkehr müsste der Gesellschafter nachweisen, dass die Dienstwagengestellung unter vergleichbaren Bedingungen auch einem fremden Geschäftsführer gewährt worden wäre – was in der Praxis meist schwer gelingt.

Rechtsprechung des BGH

  • BGH, Urt. v. 21.02.2013 – IX ZR 32/12: Verdeckte Gewinnausschüttungen können im Insolvenzverfahren zurückgefordert werden, wenn sie gläubigerbenachteiligend wirken.
  • BGH, Beschl. v. 16.07.2009 – IX ZR 118/08: Bei Geschäften mit Gesellschaftern gilt eine Beweislastumkehr – der Gesellschafter muss die Fremdüblichkeit seiner Vorteile beweisen.

Fazit: Schutz der Gläubiger und Konsequenzen für Gesellschafter

Die Rückforderungspflicht verdeckter Gewinnausschüttungen dient der Gläubigergleichbehandlung. Besonders die Beweislastumkehr zulasten der Gesellschafter verstärkt den Schutz: Sie verhindert, dass Gesellschafter sich auf Kosten der Gläubiger bereichern. Das Beispiel mit dem Dienstwagen zeigt, wie auch scheinbar kleine Vorteile im Insolvenzfall zu Rückzahlungsverpflichtungen führen können.

Das Beispiel des Dienstwagens zeigt: Auch kleine, „versteckte“ Vorteile können im Insolvenzfall erhebliche Rückforderungsansprüche auslösen – und die Rechtsprechung des BGH stärkt diese Gläubigerschutzfunktion deutlich.

Kanzlei Könemann

Bürozeiten

Mo. - Do.
08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 15:00 Uhr
Sa./So.
geschlossen

Inkassoauftrag

Erteilen Sie uns Ihren Inkassoauftrag direkt online.

Wir sind Mitglied von: