Sanierung durch Kurzarbeitergeld (KUG) und Insolvenzgeld

Die Liste der möglichen Sanierungsmaßnahmen ist in der Tat lang. Zu den meisten Unternehmern ist zwischenzeitlich auch durchgedrungen, dass die Insolvenzordnung auf Fortführung und Rettung des Unternehmens abzielt und der weit überwiegende Teil der Insolvenzverwalter sehr darum bemüht ist, eine Sanierung der in Schieflage geratenen Unternehmen zu bewerkstelligen.

Hierzu haben sich in den vergangenen Jahren verschiedene Sanierungsinstrumente bewährt, wie beispielsweise der Schuldenschnitt, Vollstreckungsschutz und natürlich auch die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld. Letzteres wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen üblicherweise durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlasst, um auf diese Art und Weise für die betroffenen Arbeitnehmer eine Fortzahlung Ihrer Nettobezüge zu erreichen und somit die Sanierungschancen zu erhöhen.

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter war es unter diesen erleichterten Voraussetzungen in vielen Fällen möglich, dass schuldnerische Unternehmen in dem Zeitraum zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung des Hauptverfahrens, mithin einem Zeitraum regelmäßig zwischen 1 und bis maximal 3 Monaten unter Ausnutzung dieser Subvention fortzuführen.

Zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes ist allerdings, dass begründete Sanierungschancen bestehen. In Zeiten, in denen aufgrund der Corona-Pandemie in einigen Branchen überhaupt nur Umsätze auf absehbare Zeit fast nicht zu erzielen sind, fällt es naturgemäß schwer, diese Sanierungschancen – überhaupt nur eine Fortführung – plausibel zu machen.

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter bedeutet das, dass er zwar durch das Insolvenzgeld die Personalkosten reduzieren könnte, dennoch aber keine erfolgreiche Fortführung oder gar Sanierung des schuldnerischen Unternehmens erreichen kann, da ihm eben die Einnahmen schlicht und ergreifend fehlen. Eine Besserung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ist folglich nicht in Sicht.

Änderung durch Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Was hat sich daran tatsächlich während der Corona-Krise geändert? Welche Vorteile und welche Chancen erwachsen daraus?

Bedingt durch die Corona-Krise haben sich allerdings auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) geändert, da die Umsätze eben teilweise in vielen Fällen, insbesondere in der Reisebranche, der Gastronomie und Hotelbranche sowie auch für viele andere Branchen teilweise sogar bis auf „null“ zusammengebrochen sind.

Tatsächlich dürfte in vielen krisengeschüttelten Unternehmen in der vorläufigen Insolvenz der vorläufige Insolvenzverwalter nunmehr das Unternehmen gemeinsam mit der Geschäftsführung „auf Eis“ legen. Das Geschäft wird quasi in einen Dornröschenschlaf versetzt. Für die betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie während dieser Phase des Dornröschenschlafes nicht vorfinanziertes Insolvenzgeld, sondern vielmehr Kurzarbeitergeld erhalten, bis der Geschäftsbetrieb wieder wirtschaftlich sinnvoll aktiviert werden kann.

Andere Dauerschuldverhältnisse, angefangen bei Versorgungsunternehmen und nicht enden wollend bei Mietverhältnissen, müssen unter Ausnutzung des Verhandlungsgeschicks der Geschäftsführung unter tatkräftiger Unterstützung des vorläufigen Verwalters verbunden mit einem Hinweis auf die wirtschaftlichen Vorteile gerade auch für den jeweiligen Vertragspartner einvernehmend ruhend gestellt werden. Inwieweit derartige Bemühungen nun erfolgreich sein werden, hängt tatsächlich vom Verhandlungsgeschick der Geschäftsführung und des Insolvenzverwalters ebenso wie von der Einsichtsfähigkeit des Vertragspartners ab. Allerdings dürften Letzterem realistische wirtschaftliche Alternativen fehlen, was die Verhandlungsposition des schuldnerischem Unternehmens verbessern dürfte.

Ende in Sicht?

Der Dornröschenschlaf des Unternehmens wird dann unter Ausnutzung des Kurzarbeitergeldes so lange aufrecht erhalten, bis die wirtschaftliche Situation so positiv eingeschätzt werden kann, dass von der Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit realistisch auch – selbstverständlich unter Ausnutzung des dann vorfinanzierten Insolvenzgeldes –
wieder Gewinne zu erwarten sind. Daraus folgt aber zwingend, dass der Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens eben nicht auf die sonst üblich maximal 3 Monate begrenzt ist, sondern dass sich dieser Zeitraum erst an den Zeitraum der Gewährung des Kurzarbeitergeldes anschließt.

Insofern gilt es weiter zu beachten, dass das vorläufige Insolvenzverfahren während dieses gesamten Zeitraums anhält. Das schuldnerische Unternehmen steht daher weiter unter Vollstreckungsschutz. Altgläubiger werden nicht bedient und werden dann mit Eröffnung des Hauptverfahrens zu Insolvenzgläubigern gem. § 38 InsO. Der betroffene Arbeitnehmer erhält während der laufenden vorläufigen Verwaltung zunächst Kurzarbeitergeld und erst dann das (vorfinanzierte) Insolvenzgeld, wodurch sich der „übliche“ Zeitraum, über den sich eine vorläufige Insolvenzverwaltung erstreckt, in den meisten Fällen deutlich über den 3- Monatszeitraum erstrecken wird.

Höhe des Insolvenzgeldes

Bei der Berechnung des vorfinanzierten Insolvenzgeldes wird im Übrigen keineswegs das Kurzarbeitergeld, sondern vielmehr das sich aus dem jeweiligen individuellen Arbeitsvertrag ergebende ungekürzte volle Bruttogehalt zugrunde gelegt.

Das bedeutet vereinfacht, dass der betroffene Arbeitnehmer eben nicht mehr 60/67% laut KUG-Tabelle pauschaliert, sondern Insolvenzgeld, mithin 100% seines Nettoeinkommen erhält.

Auch dies trägt zur Motivation der betroffenen Arbeitnehmer bei, da dies wie eine „Lohnerhöhung“ empfunden werden dürfte.

Ich berate Sie hierzu gerne. Sie erreichen mich unter 04131 400 400.

Hendrik A. Könemann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Insolvenzverwalter

Kanzlei Könemann

Bürozeiten

Mo. - Do.
08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 15:00 Uhr
Sa./So.
geschlossen

Inkassoauftrag

Erteilen Sie uns Ihren Inkassoauftrag direkt online.

Wir sind Mitglied von: