Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

Die Sozialauswahl ist ein wesentlicher Bestandteil des Kündigungsschutzrechts und spielt bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine zentrale Rolle. Sie soll sicherstellen, dass bei unvermeidbarem Personalabbau diejenigen Arbeitnehmer gekündigt werden, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind, und dient damit dem Ausgleich zwischen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit und dem sozialen Schutz der Belegschaft.

Die vier gesetzlichen Sozialkriterien

Für die Sozialauswahl sieht das Gesetz vier Kriterien vor:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter,
  • Unterhaltspflichten und
  • Schwerbehinderung.

Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer vergleichen, die aufgrund ihrer Qualifikation und Tätigkeit austauschbar sind. Gerade bei der Austauschbarkeit von Arbeitnehmern entstehen regelmäßig die ersten Meinungsverschiedenheiten, da eine Erweiterung oder Eingrenzung naturgemäß den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer beeinflusst.

Mitarbeiter mit höherem Alter, längerer Betriebszugehörigkeit, familiären Verpflichtungen oder einer anerkannten Schwerbehinderung genießen regelmäßig besonderen Schutz.

Der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer

Gleichzeitig ist die Sozialauswahl nicht schrankenlos. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer aus der Auswahl herausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Solche Interessen kann der Arbeitgeber insbesondere dann anführen, wenn bestimmte Arbeitnehmer über:

  • spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, die für den Betriebsablauf unverzichtbar sind,
  • herausragende Leistungen erbringen, die für die Wettbewerbsfähigkeit entscheidend sind,
  • Schlüsselpositionen innehaben, deren Wegfall den Betrieb erheblich beeinträchtigen würde,
  • oder wenn eine ausgewogene Personalstruktur (z. B. Mischung aus erfahrenen und jüngeren Mitarbeitern) andernfalls gefährdet wäre.

Auf diese Weise kann der Arbeitgeber durch eine sachlich nachvollziehbare Auswahl besonders qualifizierter oder leistungsstarker Arbeitnehmer bestimmen, welche Beschäftigten trotz schlechterer Sozialdaten im Unternehmen verbleiben. Diese Auswahl muss jedoch stets transparent, begründet und überprüfbar sein, da sie ansonsten die Wirksamkeit der Kündigung gefährden kann.

Sozialauswahl und Abfindungsanspruch: Keine Automatik

Ein automatisches Recht auf Abfindung gibt es bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Abfindung entsteht vor allem:

  • nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt,
  • durch Sozialpläne, etwa bei größeren Betriebsänderungen,
  • oder durch gerichtliche Vergleiche und Aufhebungsverträge.

Die Sozialauswahl entscheidet somit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, begründet aber keinen eigenen Abfindungsanspruch.

Insgesamt stellt die Sozialauswahl ein wichtiges Instrument dar, um bei betrieblichen Kündigungen eine sozial ausgewogene, rechtskonforme und faire Entscheidung sicherzustellen. Letztendlich entscheidet auch die Frage inwieweit Kündigung begründet ist, über die Höhe einer möglichen Abfindung.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit langjähriger Berufserfahrung vertrete ich Sie in sogenannten Bestandsstreitigkeiten also in Kündigungsrechtsstreitigkeiten oder bei Aufhebungsverträgen bundesweit. Rufen Sie mich gerne an!

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