Unfallflucht und Kaskoversicherung – was muss man nach einem Unfall beachten?

Kürzlich entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 11.12.2020, Az. 12 U 235/20), dass ein Fahrer der den Unfallort verlässt und den Schaden nicht so früh wie möglich meldet, keine Zahlung seiner Kaskoversicherung erwarten kann.

Der Fall – Schadensanzeige bei der Kaskoversicherung

In dem entschiedenen Fall war ein Autofahrer ohne Fremdeinwirkung auf einer Autobahn mit der Leitplanke kollidiert. Er hat sodann die Streifspuren an seinem Fahrzeug in Augenschein genommen und ist sodann weitergefahren. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung erfolgte vier Tage später. Nach Einschätzung der Richter ist die Versicherung von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt hat.

Präzisierend führten die Richter des OLG Koblenz aus, dass der Fahrer die in den AKB festgelegte Wartepflicht zumindest dann verletzt, wenn er auch den Straftatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verwirklicht hat. Dies war hier der Fall. Indem der Fahrer weder die Polizei noch die Kaskoversicherung unmittelbar nach dem Unfall informiert hat, hat er es erheblich erschwert wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen.

Unfallflucht und Kaskoversicherung- Kanzlei Könemann aus Lüneburg

Fazit -wie entgeht man der Unfallflucht

Dies bedeutet, dass bei einem Verkehrsunfall stets die Polizei und etwaige Unfallbeteiligte zu informieren sind. Nicht allein schon aufgrund des Straftatbestandes der Unfallflucht (§ 142 StGB), sondern auch aufgrund des drohenden Entfalls der Leistungspflicht der Kaskoversicherung.

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