Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsstockung – Vorsicht ist geboten!
Wenn ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, ist der Mangel an liquiden Mitteln oft das erste Warnsignal. Doch ab wann wird aus einem finanziellen Engpass eine rechtlich zwingende Insolvenzantragspflicht?
Um eines vorwegzunehmen: Zahlungsunfähigkeit ist ausschließlich eine Frage der Liquidität. Sie ist keineswegs eine Frage des vorhandenen Vermögenswertes im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten. Das bedeutet: Selbst ein Unternehmen mit einer hervorragenden Eigenkapitalquote kann zahlungsunfähig sein, wenn die Mittel nicht flüssig sind.
Gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem ein Schuldner dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In § 17 Abs. 2 InsO ist dies klar geregelt: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, „wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“
Diese Definition verdeutlicht, dass es nicht um rein kurzfristige Engpässe geht, sondern um eine anhaltende Liquiditätskrise.
Die Konkretisierung durch den BGH: Die 10 %-Hürde
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die abstrakte gesetzliche Definition durch messbare Kriterien objektiviert. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn:
- Der Schuldner weniger als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten bedienen kann.
- Diese Liquiditätslücke (von mehr als 10 %) nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann.
Dieses sogenannte „90 %-Kriterium“ bildet in der juristischen Praxis die entscheidende Grundlage für die Prüfung der Insolvenzreife.
Die Zahlungsstockung: Ein schmaler Grat
Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit stellt die Zahlungsstockung lediglich eine vorübergehende Instabilität dar. Sie liegt vor, wenn ein Schuldner zwar aktuell nicht zahlen kann, aber absehbar innerhalb kurzer Zeit wieder liquide wird – etwa durch:
- Den Eingang fest eingeplanter Kundenzahlungen.
- Kurzfristig mobilisierbare Kredite oder Finanzierungszusagen.
Vorsicht ist geboten: Der Begriff der Zahlungsstockung stammt primär aus der alten Konkursordnung (vor 1999). Auch wenn ein Geschäftsführer subjektiv überzeugt ist, dass nur eine „Stockung“ vorliegt, ist die strikte BGH-Rechtsprechung maßgeblich.
Haftungsfalle für Geschäftsführer: Strafrecht und Zivilrecht
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) bedeutet der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eine sofortige Insolvenzantragspflicht. Wer diese ignoriert, setzt sich massiven Risiken aus:
- Strafrechtliche Verfolgung: Wegen Insolvenzverschleppung.
- Zivilrechtliche Haftung: Die persönliche Haftung des Vertretungsorgans (Geschäftsführer/Vorstand) mit dem Privatvermögen für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden.
Es ist daher äußerst riskant, eine Zahlungsstockung anzunehmen, die länger als drei Wochen andauert. Jedes Vertretungsorgan muss sich fragen, ob es bereit ist, für diese Einschätzung persönlich ins Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten.
Kernunterschiede auf einen Blick:
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO & BGH):
Dauerhafte Liquiditätslücke; weniger als 90 % der fälligen Verbindlichkeiten können innerhalb von drei Wochen bedient werden → Insolvenzgrund
Zahlungsstockung:
Kurzfristiger, überwindbarer Engpass; absehbare Wiederherstellung der Liquidität → kein Insolvenzgrund,
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