Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung – Fristlose Kündigung

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, die regelmäßig mindestens eine Insolvenzgefahr für viele Unternehmen bedingen, lassen Arbeitgeber auf den Gedanken kommen, Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich zu kündigen. Dies trifft Arbeitnehmer meist nicht nur unerwartet, sondern auch hart.

Begründet wird eine solche Kündigung regelmäßig damit, dass vermeintlich für den betreffenden Arbeitnehmer Arbeit nicht mehr vorhanden sei und deshalb das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt fristlos gekündigt werden „müsse“. Dieser – möglicherweise sogar nachvollziehbare – auf ausschließlich wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhende Gedanke ist allerdings mit den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern unvereinbar. Es bestehen daher gute Chancen sich hiergegen zur Wehr zu setzen und die eigenen Rechte zu wahren.

Grundlegend insofern ist zunächst, dass das Arbeitsbeschaffungsrisiko ausschließlich beim Arbeitgeber belegen ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber allein dafür verantwortlich zeichnet, dass das Unternehmen über ausreichend Arbeit verfügt. Ist nicht genügend Arbeit vorhanden, behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf volle Arbeitsvergütung.

Was aber ändert sich, wenn der Betrieb schlicht stillgelegt und/oder Insolvenz angemeldet wird?

Auch dann bleibt es aber bei dem oben genannten Grundsatz. Eine außerordentliche betriebsbedingte, möglicherweise fristlose Kündigung ist auch im Falle der Insolvenz oder einer schlichten Stilllegung des Betriebes oder eines Betriebsteils nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme besteht beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber zuvor alle (!) zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat und dann nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen ist, den konkreten Arbeitnehmer tatsächlich nicht weiter beschäftigen zu können, wobei auch hier nach den insofern eindeutigen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Rechtsfrage die Grundsätze der Sozialauswahl zu beachten sind. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen ordentlich unkündbar ist.

Daran ändert sich auch im Falle eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nichts. Es bleibt dabei, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Betriebseinstellung kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist. Vielmehr kann allenfalls eine ordentliche, mithin fristgemäße Kündigung betriebsbedingt ausgesprochen werden, auch wenn der eine oder andere Insolvenzverwalter möglicherweise etwas hemdsärmlich eine andere Auffassung vertreten und zur Schonung der Masse eine fristlose Kündigung aussprechen sollte. Ausstehende Löhne sind insofern über die Bundesanstalt für Arbeit durch das Insolvenzgeld für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten abgesichert.

Kanzlei Könemann

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