Urlaubsanspruch in der Insolvenz

Das Urlausrecht ist kompliziert und ständig im Wandel. Das Insolvenzrecht ist äußerst komplex und bürokratisch. Beides zusammen wirft Fragen auf, auf die im Folgenden in Bezug auf den Urlaub eingegangen werden soll:

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers besteht das Arbeitsverhältnis zunächst unverändert fort.

Urlaubsanspruch bleibt bestehen

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt den Anspruch der Beschäftigten auf Freistellung nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich unberührt. Haben Beschäftigte ihren Urlaub schon beantragt und wurde dieser genehmigt, kann der Urlaub auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden. Alleine die Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, genügt für die Streichung des Urlaubs, die grundsätzlich nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich ist, nicht.

Urlaubsentgelt 

Das für den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen Urlaub zu zahlende Entgelt, stellt eine Masseforderung dar. Dies gilt auch für Resturlaubsansprüche aus Kalenderjahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen. Im Insolvenzverfahren ist zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Insolvenzforderungen sind Ansprüche gegen einen insolventen Schuldner, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Masseforderungen sind grundsätzlich solche Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Wenn der Urlaub daher erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens genommen wird, stellt das dafür zu zahlende Entgelt eine Masseforderung dar. Charakteristisch für Masseforderungen ist, dass sie vorweg aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind, das heißt vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung

Soweit die Urlaubsansprüche zeitlich noch nicht festgelegt sind, können sie keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden. Endet das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch der Urlaubsabgeltungsanspruch eine Masseforderung, da er erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Voraussetzung ist, dass er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

Über Ihren Urlaubsanspruch im Rahmen der Kurzarbeit haben wir hier geschrieben.

Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine rechtliche Beratung im Einzelfall keinesfalls ersetzen. Sie sollen lediglich eine Orientierungshilfe darstellen.

Gerne unterstützen wir Sie in Ihrer individuellen Situation und beantworten Ihre arbeitsrechtlichen Fragestellungen!

Kanzlei Könemann

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